Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
    Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Firma und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Firma nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Firma anzuzeigen.

  2. Zahlungsbedingungen und Preise
    Alle Rechnungen der Firma sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Einganges der Zahlung bei der Firma. Im Verzugsfalle ist die Firma berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Firma ist berechtigt Teillieferungen vorzunehmen.

  3. Lieferung und Versand
    Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von der Firma genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der Firma eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die Firma diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die Firma an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihren Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Firma nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Firma nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die Firma nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der Firma die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, sowird sie von ihrer Lieferpflicht frei. Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der Firma liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der Firma zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die Firma aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der Firma verlässt.

  4. Eigentumsvorbehalt
    Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der Firma. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Firma stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der Firma auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die Firma abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die Firma unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der Firma unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die Firma dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der Firma bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Haftungsbeschränkung Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.

  5. Gewährleistung für Hardware
    Die Firma gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Firma und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und / oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der Ablieferung. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der Firma unverzüglich schriftlich zu melden. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten ergänzend die Regelungen des § 377 HGB zur handelsrechtlichen Prüfungs- und Rügepflicht, dies auch dann, wenn eine Einweisung in den Betrieb des Systems unterblieben ist. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Firma Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Inkompatibilitäten zwischen Hardware und Zubehör berechtigen nur dann zur Wandlung, wenn ein Fehler der gelieferten Hardware festgestellt werden kann und kein Zubehör anderer Hersteller einsatzfähig ist. Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.

Allgemeine Installationsbedingungen

Stand 5/2012

Geltungsbereich

  • Diese Bedingungen gelten für alle Installationsleistungen, die wir übernehmen, auch bei Inbetriebnahmen, Vornahme von Reparaturen und Installationen.
  • Ergänzend gelten unsere AGBs in der jeweils gültigen Fassung, die der Besteller auf Wunsch erhält.
  • Weitere Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich mit uns abgeschlossen wurden. Die Techniker sind nicht berechtigt, für uns rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

Preis- und Zahlungsbedingungen

  • Unsere Leistungen werden zu den jeweils geltenden Verrechnungssätzen für Installationsleistungen – nach Aufwand verrechnet, das verwendete Material nach der jeweils gültigen Ersatzteilpreisliste. Ein Pauschalpreis muss ausdrücklich gesondert vereinbart werden. Die Fahrzeiten sind in unseren Preisen nicht einberechnet, sie sind in unserem Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen. Für Leistungen, die von uns erst 3 Monate nach Abschluss des Vertrages zu erbringen sind, treten Preiserhöhungen ein, wenn in er Zwischenzeit Lohn-, Gehalts- und Materialpreiserhöhungen erfolgt sind, die zu einer Erhöhung unserer Installations- und Auslösungssätze führen. Sollten zu diesem Zeitpunkt bereits unsere neuen Preislisten vorliegen, gelten die dort niedergelegten Preise.
  • Alle Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben im Zusammenhang mit unseren Leistungen auch außerhalb der Bundesrepublik gehen zu Lasten des Bestellers. Sollten wir direkt durch die Behörden im Lande des Bestellers in Erfüllung dieser Leistungen mit Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben belastet werden, so gehen diese zu Lasten des Bestellers.
  • Fallen bei Arbeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben im Zusammenhang mit unseren Leistungen an, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht zu leisten sind, so gehen diese zu Lasten des Bestellers, sollten wir direkt in Anspruch genommen werden, hat uns der Besteller von diesen Lasten freizustellen.
  • Gegen unsere Forderungen ist eine Aufrechnung nur zulässig, sofern die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  • Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Zahlungsfähigkeit und die im Geschäftsverkehr übliche Kreditwürdigkeit voraus. Tritt nach Abnahme eines Auftrags eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, durch die unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung zurückzuhalten, bis die Zahlung bewirkt oder seitens des Bestellers eine ausreichende Sicherheit bereitgestellt ist.
  • Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen seit Rechnungserhalt zu leisten.
  • Bei unseren Preisen handelt es sich um Nettopreise, zu denen die jeweils bei Erbringung der Leistungen gültige Mehrwertsteuer hinzukommt.

Mitwirkung des Bestellers

  • Der Besteller hat unser Installationspersonal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten im erforderlichen Umfang zu unterstützen und dafür Sorge zu tragen, dass die an uns in Auftrag gegebenen Arbeiten ungehindert und gefahrlos ohne Unterbrechung ausgeführt werden können. Der Besteller hat alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  • Der Besteller hat unser Installationspersonal über in seinem Betrieb bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für die Durchführung der Arbeiten von Bedeutung sind. Er wird uns unverzüglich bei Verstößen unseres Personals gegen solche Sicherheitsvorschriften unterrichten.

Technische Hilfeleistungen des Bestellers
Der Besteller ist auf seine Kosten zur Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

  • Bereitstellung der notwendigen und geeigneten Hilfs- und Fachkräfte in der für die Leistung bis zur erfolgten Abnahme erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit. Die Qualifikationen der Fachkräfte, wie z.B. Elektriker, Elektroniker usw., richtet sich nach Art und Umfang der anfallenden Arbeiten während der Durchführung unserer Leistung. Die Hilfs- und Fachkräfte haben die Weisungen unseres Personals zu befolgen. Wir übernehmen für die Tätigkeiten dieser Hilfs- und Fachkräfte keine Haftung.
  • Bereitstellung von Heizung, Betriebskraft, Wasser, elektrischer Energie, Druckluft einschließlich Beleuchtung der Arbeitsstellen und der erforderlichen Anschlüsse im unmittelbaren Bereich des Installationsortes, sowie der Betriebswerkstätte des Bestellers zur Ausführung kleinerer Arbeiten.
  • Bereitstellung geeigneter Räume für die einwandfrei Aufbewahrung unseres Equipments oder sonstigen für die Leistung erforderlichen Teile.
  • Transport der zu montierenden Teile oder sonstigen, für die Leistung erforderlichen Teile vom Lager- bzw. Abladeplatz an den Arbeitsplatz, Schutz der Arbeitsstelle und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art; Reinigen der Arbeitsstelle; entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften.
  • Bereitstellung geeigneter verschließbarer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für unser Personal.
  • Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Liefergegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig ist.
  • Die Hilfestellung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Arbeiten sofort nach Ankunft unseres Installationspersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden können. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen von uns erforderlich sind, stellen wir diese dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
  • Bei unserem Angebot gehen wir davon aus, dass unsere Arbeiten unbeeinträchtigt vom Produktionsbetrieb des Bestellers durchgeführt werden können.
  • Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, sind wir nach Ablauf einer ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist berechtigt, unsere Arbeiten einzustellen. In diesem Fall wird unsere gesamte Forderung zur Zahlung fällig abzüglich etwa ersparter Aufwendungen. Kommt der Besteller auch einer zweiten Nachfrist nicht nach, sind wir nicht mehr zur Leistungserbringung verpflichtet.

Notservice, mehrmalige Anreise, Bereitstellung von Geräten

  • Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird von uns ein Notservice geleistet. Eine ServiceHotline steht dem Besteller an Werktagen zur Verfügung. Hierbei trägt der Besteller neben den anfallenden Kosten alle Kosten für Arbeits- und Wegstunden, Fahrtkosten sowie Zuschläge und Auslösungen.
  • Muss der Besteller aus von ihm zu vertretenden Gründen mehrmalig besucht werden, so trägt er alle dadurch anfallenden Kosten, Fahrtzeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet. Sofern nicht gängige Ersatz- oder Anlageteile erst nach Durchführung einer zusätzlichen Anfahrt repariert werden können, hat der Besteller die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
  • Kommt der Besteller seiner Mitwirkungspflicht oder seiner technischen Hilfeleistung nicht nach, können wir diese Leistungen, ohne hierzu verpflichtet zu sein, selbst erbringen, die dadurch anfallenden Kosten trägt der Besteller.

Installationsfrist

  • Alle Angaben über die Installationsfrist sind grundsätzlich unverbindlich.
  • Wird ausnahmsweise eine Installationsfrist als verbindlich bezeichnet, so gilt sie als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Installation nach Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit steht.
  • Verzögert sich der Beginn, die Durchführung oder die Beendigung der Installation durch den Eintritt von Umständen, die wir nicht verschuldet haben, so tritt eine angemessene Verlängerung der Installationsfrist ein. Etwa durch die Verzögerung entstandene Kosten trägt der Besteller. Punkt 2.2 dieser Installationsbedingungen gilt entsprechend.
  • Schadenersatz infolge Verzugs kann der Besteller nur fordern, wenn unsererseits grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Der nachgewiesene Schaden wird bis zur Höhe von 0,5% der Bruttoauftragssumme pro Woche, höchstens jedoch bis zu 5% der Bruttoauftragssumme ersetzt. Ein weitergehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
  • Die Montage an Maschinen, Apparaten und dergleichen, die nicht von uns geliefert wurden, ist dem von uns zur Verfügung gestellten Monteur nur mit unserer ausdrücklich schriftlichen Genehmigung gestattet. Gewährleistungsansprüche für die Erbringung von Leistung an solchen Erzeugnissen ist uns gegenüber ausgeschlossen.
  • Wird im Einzelfall die Lieferung und/oder die Inbetriebnahme gebrauchtes Equipments und/oder deren Zubehör verlangt, so ist hierzu unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung vor Inangriffnahme der Arbeiten einzuholen. Eine Gewährleistung für das Equipment sowie die erbrachten Installationsleistungen wird von uns nicht übernommen.
  • Die Gefahr bei der Erbringung der Installationsleistungen trägt der Besteller.
  • Wird das von uns gestellte Equipment im Verlauf der Installationsarbeiten beim Besteller beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.

Abnahme

  • Der Besteller ist zur Abnahme unserer Leistungen verpflichtet, wenn unsere Leistungen beendet sind und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung der erbrachten Leistungen stattgefunden hat. Die Abnahme hat sofort nach Beendigung der Arbeiten stattzufinden, bei Arbeiten, die nur Stunden oder wenige Tage in Anspruch genommen haben, genügt als ausreichende Aufforderung zur Abnahme die Mitteilung am selben Tag, ansonsten ein Tag zuvor. Längere Abnahmefristen müssen gesondert schriftlich vereinbart werden, Nimmt der Besteller einen ihm ordnungsgemäß genannten Abnahmetermin nicht wahr, so gelten die Arbeiten als abgenommen. Mit erfolgter oder unterstellter Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, es sei denn, der Besteller hat sich die Geltendmachung bei Abnahme ausdrücklich schriftlich vorbehalten.

Gewährleistung, Haftung

  • Die Gewährleistung für von uns erbrachte Leistungen und eingesetztes Material richtet sich nach diesen Bedingungen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  • Der Besteller hat uns einen erkennbaren oder festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, ansonsten entfällt unsere Gewährleistungspflicht.
  • Die Gewährleistungspflicht für unsere Leistungen beträgt 6 Monate seit Abnahme, wobei Einschichtbetrieb unterstellt wird. Im Zwei- oder Mehrschichtenbetrieb verringert sich unsere Gewährleistungsfrist entsprechend. Für Verschleißteile wird die Gewährleistungsfrist abgekürzt auf die übliche Nutzungsdauer. Unsere Gewährleistung besteht nicht, wenn der Besteller ohne unsere Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der erbrachten Leistung vorgenommen hat oder Bedienungsfehler vorliegen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass sein Verhalten nicht ursächlich war für die aufgetretenen Fehler.
  • Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst beseitigen zu lassen, wenn er uns nicht mehr rechtzeitig erreichen konnte.
  • Lassen wir auch eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung schuldhaft fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller ein Minderungsrecht. Weist der Besteller in diesen Fällen nach, dass die von uns erbrachte Leistung für ihn überhaupt kein Interesse mehr hat, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  • Die Ansprüche des Bestellers gegen uns sind in diesen Bedingungen und den ergänzend geltenden AGBs abschließend geregelt. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Allgemeine Bestimmungen

  • Es gelten unsere AGBs.
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